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Informationsschreiben für Begünstigte: Aktualisierung des Leitfadens zur Akkreditierung für den Arbeitsschutz

24.08.2026, 10:18
Adobe Stock @bakhtiarzein
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Mit Dekret Nr. 12084/2026 wurde der „Leitfaden zur Akkreditierung für nicht-finanzierte Bildungstätigkeit für die Durchführung der im GvD Nr. 81/2008 für den Arbeitsschutz vorgesehenen Bildungsmaßnahmen – V.2” genehmigt, in dem gegenüber der vorherigen Version einige Änderungen vorgenommen wurden.

Die Aktualisierung betrifft insbesondere drei Aspekte von besonderer Bedeutung für Einrichtungen, die eine Akkreditierung beantragen möchten. Im Einzelnen:

1. Geltungsbereich der Akkreditierung (1. Einleitung und Geltungsbereich)

Im Vergleich zum bisherigen Akkreditierungssystem kommen folgende zwei Anwendungsbereiche hinzu:

  • h) Koordinatoren für Planung und Ausführung der Arbeiten (Art. 98 des GvD Nr. 81/2008).
  • i) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und Selbständige, die in kontaminierten oder beengten Räumen tätig sind (Art. 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 14. September 2011, Nr. 177).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Akkreditierung nicht erforderlich ist:

  • Für die „institutionellen“ Bildungsträger gemäß Teil I, Punkt 1.1 des Anhangs A des Staat-Regionen-Abkommens vom 17. April 2025.
  • Für die in Teil I, Punkt 1.3 des Anhangs A des Staat-Regionen-Abkommens vom 17. April 2025 genannten Subjekte.

2. Präzisierung für institutionelle und paritätische Einrichtungen (1. Einleitung und Geltungsbereich)

· Es wird präzisiert, dass bis zur Veröffentlichung des Verzeichnisses bzw. Registers der den Bildungsträgern gemäß Teil I, Punkt 1.3, Unterpunkte 2 und 3 des Anhangs A des Staat-Regionen-Abkommens vom 17. April 2025 unmittelbar zugeordneten Bildungseinrichtungen für die den paritätischen Organismen sowie den Gewerkschaftsverbänden der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer unmittelbar zugeordneten Bildungs- oder Dienstleistungseinrichtungen hingegen eine Akkreditierung erforderlich ist.

3. Gewonnene Erfahrung für neu gegründete Einrichtungen (5. Akkreditierungsanforderungen, AA1.2 – Gewonnene Erfahrung)

  • Das Erfordernis der Vorerfahrung muss, soweit dies nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, von der Einrichtung erfüllt werden, die die Akkreditierung beantragt.
  • Im Falle neu gegründeter Einrichtungen oder von Einrichtungen, die nicht über eine hinreichende dokumentierbare einschlägige Vorerfahrung verfügen, kann das

Erfordernis als erfüllt angesehen werden, sofern die nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderliche Erfahrung bei fest angestelltem Personal vorhanden ist, das innerhalb der antragstellenden Einrichtung die Funktion eines Verwalters, Gesellschafters oder Arbeitnehmers ausübt.

  • Die erforderliche Erfahrung muss sich auf Tätigkeiten der Dozenz, Koordinierung, Planung, Verwaltung oder Durchführung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen und in geeigneter Weise dokumentiert werden.
  • Der Verbleib der qualifizierten Ressource innerhalb der Einrichtung stellt eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Akkreditierung dar, bis die Einrichtung die erforderliche Erfahrung selbstständig erworben hat. Scheidet die qualifizierte Ressource nach der Akkreditierung aus irgendeinem Grund aus dem Arbeitsverhältnis zur Einrichtung aus, ist die Einrichtung bei sonstigem Widerruf der Akkreditierung verpflichtet, dies unverzüglich nach den in Abschnitt 7.1 dieses Leitfadens vorgesehenen Modalitäten mitzuteilen und die Ressource durch eine andere Person mit gleichwertiger, angemessen dokumentierter Erfahrung zu ersetzen.

Die interessierten Begünstigten werden eingeladen, vor der Einreichung neuer Akkreditierungsanträge den aktualisierten Leitfaden zur Akkreditierung zu konsultieren.

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