Suche Fragen und Antworten
Es gibt 136 Fragen und Antworten
Welchen Mindestinhalt muss die beeidigte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers gemäß AA3.1 ESF+ / provisorisches ESF+ (Bereiche A und B) enthalten?
Angaben zum Wirtschaftsprüfer/Buchhalter: Vor- und Nachname - Berufsqualifikation (gesetzlicher Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhaltungsexperte usw.) - Eintragungsnummer im Berufsregister - Berufliche Kontaktdaten
Identifizierung des bescheinigten Rechtsträgers: Bezeichnung der Einrichtung/Gesellschaft – Rechtsform - Steuernummer/MwSt.-Nr. – Rechtssitz
Angabe der geprüften Unterlagen: (letzter genehmigter Jahresabschluss, aktuelle Buchhaltungssituation, Steuererklärungen sowie sonstige relevante Buchhaltungsunterlagen).
Erklärung, dass die Prüfung der Unterlagen die Einschätzung zulässt, dass die Vermögens- und Finanzlage der Einrichtung als zuverlässig einzustufen ist.
Erklärung, dass die Einrichtung über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, um die Aufnahme und Durchführung der Tätigkeiten bis zur Erstattung der Ausgaben durch die Autonome Provinz Bozen sicherzustellen.
Erklärung, dass die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der geprüften Buchhaltungs- und Finanzunterlagen der Einrichtung getroffen wurden.
Ort und Datum
Eigenhändige oder digitale Unterschrift des Berufsangehörigen
Berufs- bzw. Kanzleistempel
Welches Mindestinhalt muss die beeidigte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers für die Erfüllung der Anforderung AA1.3 ESF+ (Bereich A) aufweisen?
Angaben zum Wirtschaftsprüfer/Buchhalter: Vor- und Nachname - Berufsqualifikation (gesetzlicher Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhaltungsexperte usw.) - Eintragungsnummer im Berufsregister - Berufliche Kontaktdaten
Identifizierung des bescheinigten Rechtsträgers: Bezeichnung der Einrichtung/Gesellschaft – Rechtsform - Steuernummer/MwSt.-Nr. - Rechtssitz
Bezugszeitraum: Geschäftsjahr bzw. berücksichtigte Geschäftsjahre
Erklärung zum Umsatz: Gesamtumsatz der Einrichtung im berücksichtigten Zeitraum - Umsatz aus folgenden Tätigkeiten: Ausbildung; Beratung; Begleitung; sozialpädagogische Unterstützung
Angabe des prozentuellen Anteils dieses Umsatzes am Gesamtumsatz
Datenquelle:Angabe, dass die Daten aus genehmigten Jahresabschlüssen, Buchhaltungsunterlagen, Steuererklärungen oder anderen vom Berufsangehörigen geprüften Buchhaltungsunterlagen stammen
Bescheinigung des Berufsangehörigen: Erklärung, dass die angegebenen Daten auf Grundlage der überprüften Unterlagen den buchhalterischen Ergebnissen der Einrichtung entsprechen; Erklärung, dass diese Bescheinigung zum Zweck der Überprüfung der Anforderungen für die FSE+-Akkreditierung ausgestellt wird, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen und beruflichen Erfahrung des Rechtsträgers
Ort und Datum
Eigenhändige oder digitale Unterschrift des Berufsangehörigen
Berufs- bzw. Kanzleistempel
Priorität 3 Soziale Inklusion – Spezifisches Ziel h) Kann die Stage-Tätigkeit nur für einen Teil der Teilnehmer/Teilnehmerinnen durchgeführt werden?
Aufgrund der flexiblen „Paket“-Konfiguration des Aufrufs „Maßnahmen zur Stärkung der Kompetenzen und zur Begleitung zum Arbeitsplatz von schutzbedürftigen Personen – Jahr 2026/2028“ und der Mindestteilnehmerzahl von 3 Teilnehmer/Teilnehmerinnen für jede Kursfolge kann die Stage-Tätigkeit nur für einzelne Teilnehmer/Teilnehmerinnen des Projekts vorgesehen werden, jedoch für nicht weniger als drei Personen insgesamt. Sofern für eine teilnehmende Person ein Stage vorgesehen wird, muss die Anzahl der für diese Person vorgesehenen Stage-Stunden der im entsprechenden Stundenpaket des genehmigten Finanzierungsantrags festgelegten Stundenzahl entsprechen. Die im Finanzierungsantrag angegebenen Stage-Stunden werden nur einmal berechnet und gelten somit jeweils für eine einzelne teilnehmende Person. Abweichend von den Bestimmungen 2.0 wird die entsprechende Sanktion „S17.10 Realisierungsgrad Stage“ wie folgt ausgelegt: „Die mit dem Finanzierungsantrag genehmigten Stage-Stunden gelten als vollständig realisiert, wenn für mindestens 3 Teilnehmer/Teilnehmerinnen ein Stage durchgeführt und im Rahmen der Kontrolle der ersten Ebene mindestens eine Stunde Stage-Anwesenheit anerkannt wurde.“
Priorität 3 Soziale Inklusion – Spezifisches Ziel h) Wie ist vorzugehen, wenn das Netzwerkprotokoll bis zum Ablauf der Frist nicht vorliegt?
Bezüglich des verpflichtend zu unterzeichnenden Netzwerkprotokolls mit der Justizvollzugsanstalt Bozen: Falls die Unterzeichnung dieses Protokolls aufgrund des neuen verpflichtenden Genehmigungsverfahrens, dem die Justizvollzugsanstalt unterliegt, nicht innerhalb der Frist für die Einreichung des Förderantrags erfolgen kann, ist es zulässig, dem Antrag eine Bestätigung über die Einleitung dieses Verfahrens beizulegen?
In Anwendung der jüngsten Bestimmungen der Strafvollzugsverwaltung (Dipartimento dell’Amministrazione Penitenziaria), insbesondere gemäß dem Schreiben vom 9. Mai 2024 (Prot. Nr. 200530) sowie dem darauffolgenden Schreiben vom 27. Februar 2025 (Prot. Nr. m_dg.GDAP.28/02/2025.0091642.U), sind die Direktionen der Justizvollzugsanstalten verpflichtet, vor der Unterzeichnung von Protokollen zunächst die Stellungnahme des regionalen Strafvollzugsdirektion einzuholen und anschließend die Unterlagen an das Departement für Strafvollzugsverwaltung weiterzuleiten. Dieses Verfahren kann bis zu 60 Tage in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund erkennt das ESF-Amt vorläufig als verpflichtend beizulegendes Dokument zur Projekteinreichung eine Mitteilung der Direktion der Strafanstalt an, aus der hervorgeht, dass das vorgesehene Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde zusammen mit dem ausgefüllten Netzwerkprotokoll.
Wer muss für die Ausbildung zur Pflegehelferin bzw. zum Pflegehelfer (OSS) über eine Sprachzertifizierung verfügen?
Frage:
Ist die Teilnahmevoraussetzung hinsichtlich des Besitzes eines Sprachzertifikats gemäß Art. 2 des Aufrufes „Ausbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Privatisten und Privatistinnen auf die berufliche Qualifikation als Pflegehelfer und Pflegehelferin - Jahr 2026/2027– Jahr 2026/2027“ für alle Teilnehmenden stets verpflichtend?
Antwort:
Die Voraussetzung des Besitzes eines Sprachzertifikats auf einem Niveau von mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder einer anderen gemäß den geltenden Vereinbarungen anerkannten Bescheinigung ist in der einschlägigen Rechtsgrundlage vorgesehen, nämlich im geltenden Staat-Regionen-Abkommen in diesem Bereich (Rep. Akte Nr. 175/CSR vom 3. Oktober 2024 betreffend die Überarbeitung des Berufsprofils des Pflegehelfers bzw. der Pflegehelferin).
In Umsetzung dieses Abkommens sieht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 15 vom 09.01.2026 „Regelung und Lehrplan des Ausbildungslehrgangs für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen“ vor, dass nur jene Personen, die den vorgesehenen Bildungsabschluss im Ausland erworben haben, im Besitz eines Sprachzertifikats bzw. -nachweises über Kenntnisse der italienischen oder deutschen Sprache in Wort und Schrift auf mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder über einen anderen gemäß den geltenden Vereinbarungen anerkannten gleichwertigen Nachweis verfügen müssen.
Wie können Ergänzungen eingereicht werden?
Ergänzungen und/oder Klarstellungen sind innerhalb der festgesetzten Frist im Informationssystem Cohemon ESF hochzuladen und über die Mitteilung „Ergänzungen zum Akkreditierungsantrag“ zu übermitteln. Eine Übermittlung mittels PEC ist nicht zulässig.
Als Antwort auf eine Aufforderung zur Ergänzung von Unterlagen können für jeden einzelnen Abschnitt eine oder mehrere Ergänzungsmitteilungen hochgeladen und versendet werden. Die entsprechenden Dokumente sind dabei in komprimierter Form (ZIP-Ordner) beizufügen. Zu diesem Zweck wird empfohlen, das bei der Antragstellung angegebene E-Mail-Postfach regelmäßig zu überprüfen und auf den Link in der Benachrichtigungs-E-Mail zur Anforderung von Ergänzungen zu klicken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die maximale Größe pro Datei 20 MB beträgt. Vom Hochladen von Bildern im Format JPEG oder PNG wird abgeraten. Es empfiehlt sich, die Auflösung der Bilder zu reduzieren und die Unterlagen in einem ZIP-Archiv zu komprimieren, um eine vollständige Übermittlung zu gewährleisten.
Welche Daten sind im Abschnitt AA5 einzutragen?
Es werden nachstehend einige Erläuterungen zu den einzutragenden Daten bezüglich der Bildungsmaßnahmen gegeben, die für die Bewertung der Anforderung AA5 herangezogen werden.
Maßnahmenträger: die für die Maßnahme bzw. das Bildungsprojekt verantwortliche Einrichtung
Bildungsträger bzw. durchführende Einrichtung: der Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme tatsächlich durchführt und die Bildungsdienstleistung erbringt
Code/Titel der Maßnahme: Code/Nummer/Titel der Maßnahme angeben.
Beauftragungsakt: Nummer des Genehmigungsdekrets angeben (ESF)
Mitteilung über die Übertragung der Durchführung der Bildungsmaßnahme: Nummer, Protokoll und Datum der Vereinbarung (ESF) angeben.
Antrag auf Zahlung des Restbetrags: Nummer des Auszahlungsantrags, Protokollnummer und Datum angeben (ESF)
Auszahlung des Restbetrags: den endgültigen Endabrechnungsbericht (Nummer, Protokollnummer und Datum) angeben (ESF).
Wann endet die Gültigkeitsdauer der ESF – Akkreditierung 2014-2020?
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025 sieht vor, dass Bildungsträger, die gemäß dem mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 301 vom 22.03.2016, Nr. 1229 vom 14.11.2017 und Nr. 1235 vom 27.11.2018 eingeführten Akkreditierungssystem akkreditiert wurden, sich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des genannten Beschlusses an die neu eingeführten Bestimmungen anzupassen haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Akkreditierung nach Ablauf dieser Übergangsfrist widerrufen wird.
Bereits akkreditierte Bildungsträger behalten daher die Gültigkeit ihrer Akkreditierung für den Programmzeitraum 2014–2020 bis zum Ende der einjährigen Übergangsphase nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025, also bis zum 09.10.2026. Bis zu diesem Datum ist ein neuer Akkreditierungsantrag im gewählten Tätigkeitsbereich einzureichen.
Ist die Stelle eines „Forschungsbeauftragten“ i. S. von Art. 22-ter des Gesetzes Nr. 240/2010 als Personal in den EFRE-Projekten 2021–27 BZ zulässig?
JA. Forschungsaufträge, die unter Artikel 22-ter des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 geregelt sind, das Bestimmungen zur Organisation der Universitäten, zum akademischen Personal und zur Personalrekrutierung enthält, gelten als förderfähig innerhalb der Personalkategorie des EFRE. Die Forschungsaufträge dienen der Einführung in Forschung und Innovation und werden gemäß den Bestimmungen der Universitätsordnung der Freien Universität Bozen (LUB) unter der Aufsicht eines Tutors durchgeführt.
Die Vergabe der Stelle erfolgt nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens im Rahmen einer Ausschreibung. Das Verhältnis zwischen dem erfolgreichen Bewerber und der LUB wird durch einen entsprechenden Vertrag formalisiert, in dem der Code und das Akronym des Projekts sowie die Beschreibung der Tätigkeiten, die Gegenstand der Stelle sind, angegeben sind. Die Vergütung erfolgt durch die Ausstellung einer Gehaltsabrechnung durch die Universität.
Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln der Ausgaben aus dem EFRE 2021–2027 ist diese Personalkategorie aufgrund ihrer Merkmale hinsichtlich Aufgaben, Verantwortlichkeiten (Tätigkeiten unter der Aufsicht eines Tutors) und Vergütung sowie unter Berücksichtigung der Kostenvereinfachung dem Personal der Forschungseinrichtungen und der Klasse „niedrig“ zuzuordnen.
Was sieht die Rechtsvorschrift in Bezug auf die Versicherung gegen Katastrophenschäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30.12.2023, Nr. 213 vor?
- Zum Zwecke des Abschlusses der Fördervereinbarung muss der Begünstigte der Finanzierung eine geeignete Dokumentation vorlegen, mit der die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Versicherung gegen Katastrophenschäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 nachgewiesen wird.
Die Versicherungspflicht gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Italien sowie für ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Staatsgebiet, sofern diese zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sind.
Folglich sind Einrichtungen des Dritten Sektors (sog. ETS), Vereinigungen sowie sonstige gemeinnützige Organisationen, die ausschließlich im RUNTS oder im REA eingetragen sind, von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen, da sie nicht Adressaten der genannten Rechtsvorschrift sind, sofern sie nicht die Eigenschaft eines Unternehmens mit Eintragung im Handelsregister erlangen. - Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. f) des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. November 2025, Nr. 184 (sog. „Codice degli incentivi“) vorsieht, dass der Zugang zu Förderungen stets ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung von Schäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 nicht erfüllt wird.