Welcher Dreijahreszeitraum ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der "De-minimis"-Beihilfen heranzuziehen?
Frage: Wie wird gemäß Art. 6 „Staatsbeihilfen“ des Aufrufs „Maßnahmen zur Steigerung der Kompetenzen der Arbeitskräfte durch betriebliche Weiterbildung (De-minimis-Verordnung) – Jahr 2023/2024“ der Bezugszeitraum ("drei Jahre") im Hinblick auf den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 berechnet?
Antwort: Gemäß Art. 3, Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 darf „Der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen 300 000 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht übersteigen". Und gemäß Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 sollte es sich „bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren, um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden".
Der Bezugszeitraum für die Berechnung des Gesamtbetrags (300.000,00 Euro) ist in der neuen Verordnung in drei "Jahre" festgelegt, d. h. Kalenderjahre, sodass der Bezug auf „Steuerjahre" entfällt. Der Bezugszeitraum wird also ab dem Zeitpunkt der Gewährung der De-minimis-Beihilfe um 36 Monate rückwärts berechnet und ist für alle Unternehmen, aus denen sich ein einziges Unternehmen zusammensetzt, derselbe, unabhängig davon, ob die Unternehmen unterschiedliche Geschäftsjahre haben.
Beispiel: Wird die De-minimis-Beihilfe am 30.04.2024 gewährt, ist folgender Zeitraum für die Berechnung der Einhaltung des Höchstbetrags zu berücksichtigen: vom 30.04.2021 bis 30.04.2024. (Es wird darauf hingewiesen, dass der Tag der Gewährung der Tag ist, an dem die Fördervereinbarung abgeschlossen wird.)
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Begünstigte beim Ausfüllen der Erklärung betreffend De-minimis-Beihilfen keine andere Wahl haben wird, als das Datum der Einreichung des Finanzierungsantrags als Referenzdatum für die Berechnung der oben genannten drei Jahre zu nehmen und in der Erklärung selbst anzugeben, ob er Kenntnis von bereits beantragten Beiträgen hat, auf dessen Gewährung er während des Zeitraums, der zwangsläufig zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrags (Einreichung des Projektes in coheMON) und dem späteren Zeitpunkt einer eventuellen Beihilfegewährung (Vereinbarung) vergehen wird, wartet.
- Datum: 13.02.2024
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