2. Aufruf - Priorität 1 "Smart" Forschung und Innovation - Seal of excellence
Art: geschlossen
Fälligkeit für die Antragstellung: 05.06.2025
Beschreibung:
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 „Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien“ wird mit vorliegendem Aufruf die Aktion Seal of excellence gefördert.
Dafür stehen Mittel in Höhe von 3.000.000 EUR zur Verfügung.
Gesamtkosten des Projektes: mindestens 400.000 EUR
Höchstdauer der Projekte: 3 Jahre
Projektanträge können ab 19.01.2024 bis 05.06.2025 (Frist verlängert mit Dekret Nr. 21899/2024) über das Projektverwaltungssystem coheMON eingegeben werden.
Amtsblatt der Region Nr. 3 vom 18. Januar 2024, welches das Dekret Nr. 324/2024 und den zweiten Aufruf SMART F&I beinhaltet.
Dem Projektantrag beizufügende zusätzliche Unterlagen:
- Projektbeschreibung, wie bei der Europäischen Kommission eingereicht;
- Bescheinigung über den Erhalt des Qualitätsgütesiegels „Seal of Excellence“;
- Projektbeurteilung mit evtl. Vermerken der Europäischen Kommission;
- Finanzierungsplan mit Nachweisen für etwaige Korrekturen durch die Europäische Kommission;
- Erklärung zur Unternehmensgröße vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet; [Vorlage vorhanden] (nicht notwendig, falls Förderung über deminimis beantragt wird)
- Erklärung zu deminimis (nur falls Förderung über deminimis beantragt wird). [Vorlage vorhanden]
Begünstigte:
Begünstigte der Aktion Seal of excellence sind Unternehmen und Forschungseinrichtungen.
Details zu den Voraussetzungen, die die Begünstigten haben müssen und zur Zusammensetzung der Kooperationen können dem Aufrufstext entnommen werden.
Zugangsvoraussetzungen:
Die Projekte müssen die Bestimmungen des von der Europäischen Kommission genehmigten Programms einhalten und zur Erreichung der darin festgelegten Ziele und Inhalte beitragen, sowie in einen der von der S3 Strategie festgelegten Fachbereiche fallen:
a) Automation and Digital;
b) Food and Life Science;
c) Green Technologies;
d) Alpine Technologien.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 keinen nennenswerten Schaden anzurichten, werden Forschungs- und Innovationsprojekte betreffend folgender Aktivitäten nicht zugelassen:
- Aktivitäten, die der "braunen" Forschung und Innovation („brown R&I“) angehören;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich der nachgelagerten Nutzung;
- Tätigkeiten, die unter das EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallen und zu prognostizierten Treibhausgasemissionen führen, die nicht unter den relevanten Benchmarks liegen;
- Tätigkeiten, die nicht mit den einschlägigen nationalen und EU-Umweltvorschriften übereinstimmen.
Weitere nützliche Informationen:
Auskunft zu technischen Fragen erhalten Sie beim Maßnahmenverantwortlichen, der Abteilung Innovation, Forschung und Universität (Ansprechperson Herr Franz Schöpf, Tel. 0471 413710).
Am 19.02.2024 wurde ein Informationstreffen zum Aufruf angeboten, nachfolgend finden Sie die Dokumentation dazu:
Powerpoint Präsentation des Webinars
FAQs
Bewertungsverfahren: Die Verwaltungsbehörde führt die Bewertung der eingereichten Projektanträge unter Anwendung der vom Begleitausschuss angenommenen Bewertungskriterien durch. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis des Bewertungsverfahrens.
Wichtig: Um einen Projektantrag einreichen und unterzeichnen zu können ist es notwendig, einen SPID oder gültige und aktivierte Bürgerkarte (CNS) zu haben und über eines dieser beiden Portale in coheMON einzusteigen!