Akkreditierung
Die Akkreditierung ist jener Verwaltungsakt, mit welchem das ESF-Amt einer Einrichtung, welche die erforderlichen Voraussetzungen und Eigenschaften aufweist, die Möglichkeit anerkennt, vom ESF kofinanzierte Bildungsmaßnahmen umzusetzen. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 301 vom 22.03.2016 wurde das neue ESF-Akkreditierungssystem genehmigt. Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1235 vom 27.11.2018 wurde das Ausnahmeverfahren zur Beibehaltung der ESF-Akkreditierung von Bildungsträgern, die vom ESF nicht kofinanzierte Kurse in den Bereichen Prävention, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchführen, genehmigt.
- Verzeichnis der akkreditierten Einrichtungen am 01.09.2025
- Verzeichnis der Bildungsträger am 01.09.2025
Widerruf Akkreditierung 2014-2020
Nach Ablauf der Übergangsfrist von einem Jahr gemäß Punkt 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 754 vom 23.09.2025 wurde die ESF-Akkreditierung 2014–2020 sowie die Akkreditierung im Bereich Sicherheit gemäß den BLR Nr. 301/2016, Nr. 1229/2017 und Nr. 1235/2018 wegen Verfalls der Voraussetzungen von Amts wegen mit Dekret der Amtsdirektorin Nr. 18060 vom 09.10.2026 widerrufen.
Interessierte Einrichtungen werden daran erinnert, dass sie jederzeit einen neuen Akkreditierungsantrag für einen der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025 vorgesehenen Bereiche stellen können (ESF+-Akkreditierung, provisorische ESF+-Akkreditierung, vereinfachte ESF+ Akkreditierung, Akkreditierung im Bereich Ausbildung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) und diesbezüglich keine Einreichfristen vorgesehen sind.
Die ESF-2014–2020 akkreditierten Einrichtungen mit laufenden Projekten werden daran erinnert, dass die Einrichtung im Falle des obigen Widerrufs der Akkreditierung jedenfalls den Abschluss der laufenden Bildungsmaßnahmen gewährleistet, sofern zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsmaßnahme mehr als 50 % der Projekttätigkeit durchgeführt wurden. Wird die Akkreditierung einer Einrichtung widerrufen, deren Projekttätigkeit noch nicht begonnen wurde oder zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsmaßnahme höchstens 5 % beträgt, wird das Projekt wegen Verfalls der Akkreditierungsanforderungen widerrufen. Wird die Akkreditierung einer Einrichtung widerrufen, deren Projekttätigkeit zum Zeitpunkt des Widerrufs zwischen 6 % und 49 % liegt, prüft das ESF-Amt im Einzelfall das öffentliche Interesse und die Zweckmäßigkeit, die Projekttätigkeit zu Ende zu führen.
ESF-2014–2020 akkreditierte Einrichtungen mit genehmigten Projekten in der STARTPHASE werden daran erinnert, dass sie zum Zeitpunkt des Projektbeginns über eine positive ESF+-Akkreditierung oder eine provisorische ESF+-Akkreditierung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025 verfügen müssen.
Es wird daran erinnert, dass für die Teilnahme an ESF-Aufrufen zumindest der Antrag auf ESF+ Akkreditierung oder auf provisorische ESF+ Akkreditierung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025 eingereicht werden muss.
Es wird daran erinnert, dass die Verfahrensfrist ab Einreichung des Antrags 120 Tage für die ESF+ Akkreditierung und die provisorische ESF+ Akkreditierung sowie 90 Tage für die Akkreditierung im Bereich Sicherheit beträgt.
Einrichtungen, die an der Akkreditierung im Bereich Sicherheit interessiert sind, werden daran erinnert, dass Kurse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausschließlich von Einrichtungen durchgeführt werden dürfen, die bereits über eine gültige, positiv beschiedene Akkreditierung verfügen. Die oben genannte Verfahrensfrist von 90 Tagen ist daher entsprechend zu berücksichtigen.
Leitfaden für die ESF-Akkreditierung der Programmperiode 2014-2020
Für die neue Programmperiode ESF 2014-2020 wurde ein neues Akkreditierungssystem ausgearbeitet. Der Leitfaden dazu wurde nun auf der ESF-Homepage veröffentlicht. Er hat den Zweck die Akkreditierungsanforderungen im Detail festzulegen und soll den interessierten Bildungseinrichtungen das neue System auf einfache und verständliche Weise vermitteln bzw. sie beim Akkreditierungsverfahren unterstützen. Um die Kommunikation zwischen dem ESF-Amt und den Projektträgern zu erleichtern, wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: fse-accredit-esf@provinz.bz.it. Es wird darauf hingewiesen, dass genanntes Postfach ausschließlich für Fragen zur Akkreditierung und nicht für etwaige offizielle Mitteilungen oder Ansuchen verwendet werden kann.
- Leitfaden für die ESF - Akkreditierung Version 2.0
- Leitfaden für die ESF - Akkreditierung Version 2.0 - Anlage 1 - Checklisten
- Fac-simile Akkreditierungsantrag öffentliche Einrichtungen
- Fac-simile Akkreditierungsantrag privatrechtliche Einrichtungen
- Klärungen bezüglich der ISO/EFQM - Vereinfachungen
- Klärungen bezüglich der Aktualisierung der fachlichen Kompetenzen und der Lebensläufe
- Klärungen bezüglich der “Qualitätscharta”
- Vorlage Qualitätscharta ESF
- Ersatzerklärung Ausnahmeverfahren
- Ersatzerklärung Ausbildungsmaßnahmen Fall B
- Leitfaden Eigenerklärung Indikatoren Fall A ESF Projekte
Präsentation des Akkreditierungssystems 2014-2020
Hier finden Sie die Slides bezüglich des neuen Akkreditierungssystems, das bei der Infoveranstaltung vom 15.06.2016 vorgestellt wurde.
- Die Anforderungen für die ESF-Akkreditierung
- Vorstellung der Webprozedur des Akkreditierungsantrages
Erläuterungen Akkreditierungsverfahren
Hier finden Sie die Slides bezüglich der Infoveranstaltung vom 15.03.2017.
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Letzte Aktualisierung: 12/10/2026