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Europäischer Sozialfonds 2021-2027 (ESF)

AA1.3 – Haupttätigkeit - Welche ist die Ausfüllungsmodalität für den Antrag der Berufsverbände in Bezug auf die Ausnahmeregelung?

In Bezug auf die Ausnahmeregelung für Berufsverbände und deren Dienstleistungsgenossenschaften, für welche die Verpflichtung, dass mindestens 51 % des Produktionswertes auf Ausbildungs- und/oder Orientierungs- und/oder Begleitungs- und/oder sozialpädagogische Betreuungsmaßnahmen entfallen muss, nicht gilt, ist das Problem im Zusammenhang mit der Eingabe im Informationssystem unter dem Punkt AA1.3 für die Akkreditierung im Bereich A wie folgt zu lösen: anstelle der „beeidigten und unterzeichneten Bescheinigung eines zugelassenen Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters, dass 51% des Umsatzes im Zusammenhang mit Ausbildungs- und/oder Orientierungs- und/oder Begleitungs- und/oder sozialpädagogischen Betreuungsmaßnahmen erzielt wurden“ ist eine Ersatzerklärung des Notorietätsakts einzufügen, die einen Hinweis auf die diesbezüglich im entsprechenden Leitfaden und den Anlagen ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen enthält. Es obliegt anschließend dem ESF-Amt, im Bewertungsverfahren eine spezifische Anmerkung einzufügen, um diesen Tatbestand zu berücksichtigen. 

  • Datum: 30.11.2025

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