Europäischer Sozialfonds 2021-2027 (ESF)
Was sieht die Rechtsvorschrift in Bezug auf die Versicherung gegen Katastrophenschäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30.12.2023, Nr. 213 vor?
- Zum Zwecke des Abschlusses der Fördervereinbarung muss der Begünstigte der Finanzierung eine geeignete Dokumentation vorlegen, mit der die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Versicherung gegen Katastrophenschäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 nachgewiesen wird.
Die Versicherungspflicht gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Italien sowie für ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Staatsgebiet, sofern diese zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sind.
Folglich sind Einrichtungen des Dritten Sektors (sog. ETS), Vereinigungen sowie sonstige gemeinnützige Organisationen, die ausschließlich im RUNTS oder im REA eingetragen sind, von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen, da sie nicht Adressaten der genannten Rechtsvorschrift sind, sofern sie nicht die Eigenschaft eines Unternehmens mit Eintragung im Handelsregister erlangen. - Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. f) des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. November 2025, Nr. 184 (sog. „Codice degli incentivi“) vorsieht, dass der Zugang zu Förderungen stets ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung von Schäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 nicht erfüllt wird.
- Datum: 13.04.2026
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