Priorität 3 Soziale Inklusion – Spezifisches Ziel h) Wie ist vorzugehen, wenn das Netzwerkprotokoll bis zum Ablauf der Frist nicht vorliegt?
Bezüglich des verpflichtend zu unterzeichnenden Netzwerkprotokolls mit der Justizvollzugsanstalt Bozen: Falls die Unterzeichnung dieses Protokolls aufgrund des neuen verpflichtenden Genehmigungsverfahrens, dem die Justizvollzugsanstalt unterliegt, nicht innerhalb der Frist für die Einreichung des Förderantrags erfolgen kann, ist es zulässig, dem Antrag eine Bestätigung über die Einleitung dieses Verfahrens beizulegen?
In Anwendung der jüngsten Bestimmungen der Strafvollzugsverwaltung (Dipartimento dell’Amministrazione Penitenziaria), insbesondere gemäß dem Schreiben vom 9. Mai 2024 (Prot. Nr. 200530) sowie dem darauffolgenden Schreiben vom 27. Februar 2025 (Prot. Nr. m_dg.GDAP.28/02/2025.0091642.U), sind die Direktionen der Justizvollzugsanstalten verpflichtet, vor der Unterzeichnung von Protokollen zunächst die Stellungnahme des regionalen Strafvollzugsdirektion einzuholen und anschließend die Unterlagen an das Departement für Strafvollzugsverwaltung weiterzuleiten. Dieses Verfahren kann bis zu 60 Tage in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund erkennt das ESF-Amt vorläufig als verpflichtend beizulegendes Dokument zur Projekteinreichung eine Mitteilung der Direktion der Strafanstalt an, aus der hervorgeht, dass das vorgesehene Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde zusammen mit dem ausgefüllten Netzwerkprotokoll.
Der Begünstigte hat bis zum 6. Oktober 2026 Zeit, dem ESF-Amt über die in coheMON verfügbare „Mitteilung / allgemeine Anfrage des Begünstigten“ das von der Direktion der Strafanstalt Bozen ordnungsgemäß unterzeichnete Netzwerkprotokoll zu übermitteln.
- Datum: 27.07.2026
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