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Europäischer Sozialfonds 2021-2027 (ESF)

Wer muss für die Ausbildung zur Pflegehelferin bzw. zum Pflegehelfer (OSS) über eine Sprachzertifizierung verfügen?

Frage:

Ist die Teilnahmevoraussetzung hinsichtlich des Besitzes eines Sprachzertifikats gemäß Art. 2 des Aufrufes „Ausbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Privatisten und Privatistinnen auf die berufliche Qualifikation als Pflegehelfer und Pflegehelferin - Jahr 2026/2027– Jahr 2026/2027“ für alle Teilnehmenden stets verpflichtend?

Antwort:
Die Voraussetzung des Besitzes eines Sprachzertifikats auf einem Niveau von mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder einer anderen gemäß den geltenden Vereinbarungen anerkannten Bescheinigung ist in der einschlägigen Rechtsgrundlage vorgesehen, nämlich im geltenden Staat-Regionen-Abkommen in diesem Bereich (Rep. Akte Nr. 175/CSR vom 3. Oktober 2024 betreffend die Überarbeitung des Berufsprofils des Pflegehelfers bzw. der Pflegehelferin).

In Umsetzung dieses Abkommens sieht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 15 vom 09.01.2026 „Regelung und Lehrplan des Ausbildungslehrgangs für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen“ vor, dass nur jene Personen, die den vorgesehenen Bildungsabschluss im Ausland erworben haben, im Besitz eines Sprachzertifikats bzw. -nachweises über Kenntnisse der italienischen oder deutschen Sprache in Wort und Schrift auf mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder über einen anderen gemäß den geltenden Vereinbarungen anerkannten gleichwertigen Nachweis verfügen müssen.


Ausländische Staatsangehörige, die im Besitz eines in Italien erworbenen Schulabschlusses der ersten Bildungsstufe (Mittelschule) oder eines höheren Bildungsabschlusses sind, sind von der Vorlage der genannten Bescheinigung befreit. Die Anforderung in Bezug auf die Sprachkenntnisse, bezieht sich jeweils auf die Unterrichtssprache des Kurses (Italienisch oder Deutsch).

  • Datum: 14.07.2026

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