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Europäischer Sozialfonds 2021-2027 (ESF)

Welche Einreichungsfrist gilt für bereits akkreditierte und nicht akkreditierte Einrichtungen?

Welche Frist gilt für die Einreichung des Akkreditierungsantrages zum neuen Akkreditierungssystem für bereits akkreditierte Einrichtungen? Und für nicht akkreditierte Einrichtungen? 

Es gibt keine Frist. Der Akkreditierungsantrag kann bis zum Widerruf der geltenden Bestimmungen in jedem Moment eingereicht werden.
Die bereits akkreditierten Einrichtungen behalten die Gültigkeit ihrer Akkreditierung 2014-2020 bis zum Ablauf der Übergangsfrist also bis zum 09.10.2026, also ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025

  • Datum: 30.11.2025

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